Führerschein umtauschen
Alte Führerscheine müssen gegen den EU-Kartenführerschein getauscht werden. Welche Frist für Sie gilt, was es kostet und wie es abläuft.
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen gegen den einheitlichen EU-Kartenführerschein getauscht werden. Damit nicht alle gleichzeitig zur Behörde kommen, läuft der Umtausch gestaffelt: zuerst nach dem Geburtsjahr, bei neueren Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr. Der Umtausch ist ein reiner Dokumententausch, Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Zuständig
- Fahrerlaubnisbehörde, Bürgeramt oder Straßenverkehrsamt am Wohnort
- Kosten
- rund 25 bis 35 €, dazu ein biometrisches Lichtbild
- Dauer
- in der Regel 3 bis 5 Wochen
- Frist
- gestaffelt bis 19. Januar 2033
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde.
- Sie haben Ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde.
- Eine erneute Prüfung oder ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich.
Diese Unterlagen brauchen Sie
- den bisherigen Führerschein im Original
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- bei Führerscheinen aus einem anderen Bundesland gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
So läuft es ab
- Prüfen Sie anhand Ihres Geburtsjahres oder des Ausstellungsjahres, bis wann Sie tauschen müssen.
- Vereinbaren Sie einen Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde, vielerorts online.
- Geben Sie den alten Führerschein ab und entrichten Sie die Gebühr.
- Nach einigen Wochen holen Sie den neuen Kartenführerschein ab.
Welche Frist für Sie gilt
Der Gesetzgeber hat den Umtausch in zwei Stufen geregelt. Für Papierführerscheine, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr. Für Kartenführerscheine ab 1999 zählt das Ausstellungsjahr des Dokuments, das Sie auf der Vorderseite im Feld 4a finden.
Eine wichtige Ausnahme vorweg: Wer vor 1953 geboren ist, hat unabhängig vom Dokument bis zum 19. Januar 2033 Zeit.
| Geburtsjahr | Frist | Status |
|---|---|---|
| vor 1953 | 19. Januar 2033 | offen |
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 | abgelaufen |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | abgelaufen |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | abgelaufen |
| 1971 und später | 19. Januar 2025 | abgelaufen |
| Ausstellungsjahr | Frist | Status |
|---|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | abgelaufen |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | offen |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | offen |
| 2008 | 19. Januar 2029 | offen |
| 2009 | 19. Januar 2030 | offen |
| 2010 | 19. Januar 2031 | offen |
| 2011 | 19. Januar 2032 | offen |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 | offen |
Stand August 2026. Abgelaufene Fristen bedeuten nicht, dass der Umtausch entfällt. Er ist weiterhin nachzuholen.
Was passiert, wenn Sie die Frist versäumen
Ihre Fahrerlaubnis bleibt bestehen, Sie verlieren also nicht das Recht zu fahren. Ungültig wird lediglich das Dokument. Wer nach Fristablauf mit dem alten Führerschein kontrolliert wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Verwarngeld von 10 Euro vorgesehen ist. Punkte oder ein Fahrverbot drohen nicht. Im Ausland kann ein nicht mehr gültiges Dokument allerdings zu Problemen führen, etwa bei einer Fahrzeuganmietung.
Warum überhaupt getauscht wird
Innerhalb der Europäischen Union gibt es rund hundert verschiedene Führerscheinmuster. Der einheitliche Kartenführerschein soll Kontrollen erleichtern und Fälschungen erschweren. Deshalb erhalten alle Dokumente ein einheitliches Format und eine befristete Gültigkeit von 15 Jahren, nach der die Karte erneuert wird.
Führerschein erstmals beantragen
Wer den Führerschein zum ersten Mal erwirbt, stellt den Antrag ebenfalls bei der Fahrerlaubnisbehörde, üblicherweise mit Unterstützung der Fahrschule. Dafür werden zusätzlich ein Sehtest, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und ein biometrisches Lichtbild benötigt. Die Behörde erteilt die Fahrerlaubnis erst nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung.
Tipp: Der neue Kartenführerschein ist 15 Jahre gültig. Das betrifft nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis selbst. Nach Ablauf tauschen Sie die Karte einfach erneut, ohne Prüfung und ohne Gesundheitsnachweis.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Das hängt vom Dokument ab. Bei Papierführerscheinen bis 1998 richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen ab 1999 nach dem Ausstellungsjahr. Wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Für die Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 endet die Frist am 19. Januar 2027. Der letzte Stichtag für alle ist der 19. Januar 2033.
Ich habe die Frist bereits verpasst. Was nun?
Holen Sie den Umtausch zeitnah nach. Eine abgelaufene Frist bedeutet nicht, dass der Umtausch entfällt, das Dokument ist lediglich nicht mehr gültig. Zusätzliche Kosten über die normale Gebühr hinaus entstehen dadurch nicht.
Was kostet der Umtausch?
Die Gebühr liegt bei etwa 25 bis 35 Euro. Hinzu kommen die Kosten für ein biometrisches Lichtbild. Eine Prüfung oder ärztliche Untersuchung ist nicht nötig und verursacht daher auch keine weiteren Kosten.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, nur das Dokument wird ungültig. Bei einer Kontrolle nach Fristablauf ist ein Verwarngeld von 10 Euro vorgesehen. Punkte oder ein Fahrverbot gibt es dafür nicht.
Muss ich zum Umtausch eine neue Prüfung ablegen?
Nein. Der Umtausch ist ein reiner Dokumententausch. Weder eine theoretische oder praktische Prüfung noch ein Sehtest oder eine ärztliche Untersuchung sind erforderlich.
Wie lange ist der neue Führerschein gültig?
Der Kartenführerschein ist 15 Jahre gültig. Danach tauschen Sie ihn erneut um, wiederum ohne Prüfung. Die Fahrerlaubnis selbst ist von dieser Befristung nicht betroffen.
Verwandte Leistungen
Ohne Gewähr. Diese Anleitung dient der Orientierung. Zuständigkeiten, Gebühren und Fristen können sich je nach Kommune und Zeitpunkt unterscheiden. Verbindliche Auskünfte gibt Ihnen die zuständige Behörde.