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Unterhaltsvorschuss beantragen

Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, springt der Staat ein. Höhe 2026, Voraussetzungen und Antrag beim Jugendamt.

Zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder zu wenig Unterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Die Leistung soll verhindern, dass Alleinerziehende dadurch in finanzielle Not geraten. Zuständig ist das Jugendamt, das den Vorschuss auszahlt und die Forderung anschließend beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend macht.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zuständig
Jugendamt beziehungsweise Unterhaltsvorschusskasse
Höhe
227 € / 299 € / 394 € je nach Alter des Kindes (2026)
Anspruch
bis zum 18. Geburtstag, ab 12 Jahren mit Zusatzbedingungen
Auszahlung
monatlich im Voraus

Voraussetzungen

  • Das Kind ist unter 18 Jahre alt und lebt in Deutschland.
  • Das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen oder weniger Unterhalt als den Mindestunterhalt.
  • Der betreuende Elternteil wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des anderen Elternteils mit.
  • Bei Kindern ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Bedingungen zum Einkommen.

Diese Unterlagen brauchen Sie

  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausweisdokumente des betreuenden Elternteils
  • Nachweise über bisher gezahlten oder ausbleibenden Unterhalt
  • Angaben zum anderen Elternteil, soweit bekannt
  • bei Kindern ab zwölf Jahren Einkommensnachweise des betreuenden Elternteils

So läuft es ab

  1. Antrag beim Jugendamt der Wohnsitzgemeinde stellen, vielerorts auch online.
  2. Unterlagen einreichen und Angaben zum anderen Elternteil machen.
  3. Das Jugendamt prüft den Anspruch und erlässt einen Bescheid.
  4. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
  5. Das Jugendamt fordert die Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Die Höhe 2026

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Alter des Kindes. Seit Januar 2026 gelten diese monatlichen Beträge:

  • 227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren
  • 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Diese Beträge ergeben sich aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Zum Januar 2026 stieg der Mindestunterhalt in allen Altersstufen um vier Euro, das Kindergeld ebenfalls. Da das Kindergeld vollständig abgezogen wird, gleichen sich beide Erhöhungen aus, weshalb der Zahlbetrag gegenüber dem Vorjahr unverändert bleibt.

Besonderheiten ab zwölf Jahren

Für Kinder ab dem zwölften Geburtstag gelten zusätzliche Bedingungen. Der Vorschuss wird gezahlt, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Bürgergeld bezieht oder wenn der betreuende Elternteil ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto im Monat erzielt. Damit soll ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit gesetzt werden.

Was mit dem Geld passiert

Der Unterhaltsvorschuss ist kein Geschenk an den unterhaltspflichtigen Elternteil. Der Anspruch geht auf das Land über, das die gezahlten Beträge beim anderen Elternteil zurückfordert, sofern dieser leistungsfähig ist. Für Sie als betreuenden Elternteil bedeutet das: Sie erhalten planbar Geld, und die Behörde übernimmt die oft mühsame Durchsetzung der Forderung.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Der Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen des Kindes und wird auf das Bürgergeld angerechnet. Er ist gegenüber dem Bürgergeld vorrangig, muss also zuerst beantragt werden. Auf das Kindergeld hat er keinen Einfluss, dieses wird aber bei der Berechnung des Vorschusses bereits abgezogen.

Tipp: Der Vorschuss wird höchstens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt und rückwirkend nur für den Monat davor, und auch das nur unter engen Voraussetzungen. Wer zögert, verliert Geld. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald die Zahlungen ausbleiben.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?

Für Kinder von 0 bis 5 Jahren 227 Euro, von 6 bis 11 Jahren 299 Euro und von 12 bis 17 Jahren 394 Euro im Monat. Die Beträge sind gegenüber 2025 unverändert, weil Mindestunterhalt und Kindergeld gleichermaßen gestiegen sind.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Alleinerziehende, deren Kind unter 18 Jahre alt ist und bei denen der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie bei den Angaben zum anderen Elternteil mitwirken.

Was gilt für Kinder ab zwölf Jahren?

Für sie wird der Vorschuss gezahlt, wenn das Kind kein Bürgergeld bezieht oder der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient.

Wo beantrage ich den Unterhaltsvorschuss?

Beim Jugendamt Ihrer Wohnsitzgemeinde, dort oft bei der Unterhaltsvorschusskasse. Viele Kommunen bieten den Antrag inzwischen auch online an.

Muss der andere Elternteil das Geld zurückzahlen?

Ja, sofern er leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch geht auf das Land über, das die gezahlten Beträge zurückfordert. Für Sie ändert das nichts, Sie erhalten den Vorschuss unabhängig davon.

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Ohne Gewähr. Diese Anleitung dient der Orientierung. Zuständigkeiten, Gebühren und Fristen können sich je nach Kommune und Zeitpunkt unterscheiden. Verbindliche Auskünfte gibt Ihnen die zuständige Behörde.